Schülerrechte
SV macht Schule + + + Information zur SV Arbeit an unserer Schule
Demonstrationen:
Um es gleich zu Anfang klarzustellen: Als SV ist es kritisch, zu einer Demonstration aufzurufen (lasst das sie BSV übernehmen), und Ihr könnt dafür nicht beurlaubt werden. Falls Ihr zu einer Demonstration aufruft oder hin geht, die während der Schulzeit stattfindet, könnt Ihr dafür geahndet werden. Aber Ihr dürft auf eine Demo hinweisen etwa so: "Am ... findet eine Demo zu Demokratie in der Schule statt." Zum Organisatorischen: Hier gelten die gleichen Vorschriften wie bei Infoständen. Des Weiteren benötigt Ihr pro 50 TeilnehmerInnen einen Ordner (muß 18 Jahre sein). Die Zahl, die Ihr erwartet, müsst Ihr vorher der Polizei bekannt geben. Und nun auf zur Demo!
Attentate:
Generell VERBOTEN!!!
Wir wünschen Euch viel Spaß und Erfolg. Lasst Euch nicht vom Bürokratismus und "Vorgesetzten" unterbuttern, sondern sagt Eure Meinung laut heraus. Wer weitere Informationen braucht, kann sich jederzeit an die LSV NW wenden, die auch einmal im Jahr ein Aktionsseminar durchführt, auf dem neue Aktionen ersponnen und die rechtlichen Seiten geklärt werden. Auch wird gelernt, wie man eine Aktion ordentlich durchführt.
Hinweis: Alle (rechtlichen) Informationen sind mit großer Sorgfalt zusammengetragen worden. Bitte erkundigt Euch vor Aktionen bei eurer Stadt oder Polizei nach neuen rechtlichen Vorschriften. Die LSV NW übernimmt keinerlei Haftung für fehlerhafte Aussagen oder daraus folgende Konsequenzen. (entnommen aus der Informationsschrift der LSV NRW)
Die Fallbeispiele
Die Allgemeine Schulordnung (ASch0) regelt deine Rechte und Pflichten als Schülerin. Sie enthält alle möglichen Vorschriften und Paragraphen. Wir haben Euch einen Schwung der Regelungen (hoffentlich) lesbar zusammengestellt. Dabei haben wir versucht, den Paragraphendschungel durch Fallbeispiele aus dem Schulalltag zu lichten.
Diese Info-Sammlung ist als Handreichung für Klassen , Kurs und Jahrgangsstufen-SprecherInnen gedacht.
Übersicht :
> Klassenraumgestaltung
> SV Stunde
> Hausaufgabenumfang
> Klassensprecher
> Hausaufgaben abschreiben
> Wandertag
> Rabatz
> Fenster öffnen
> Arbeitskorrektur
> Hitzefrei
> Klassenausflugsgeld
> Belästigung
> Kurssprecher
> Verschmutzung
> Schülerratssitzung
> Arbeit/Testanzahl
> Schülerstreit
> Nichtgemachte Hausaufgaben
> Tafeldienst/Klassensprecher
> Ausflugsplanung
> Stinköder Unterricht
> Strafarbeit
> Hausaufgaben bei Unterrichtsausfall
> Hausaufgaben-Schwierigkeitsgrad
> Klassenarbeitsankündigung
"Unser Klassenraum ist stinköde. Können wir den nicht so richtig schön machen?"
Wie ist die Rechtslage?
Wie so oft in Rechtsfragen ist hier keine eindeutige Lösung zu finden. In der Regel können Schüler an der Gestaltung ihres Klassenraumes mitwirken, wenn keine bleibenden Veränderungen erforderlich sind. Das bedeutet, dass gegen Poster und Bilder kaum Einspruch durch die Schulleitung oder den Hausmeister erfolgen wird. Auch gegen das Aufstellen von Blumen werden selten Einwände vorgebracht, wenn ihr im Klassenverband die Versorgung übernehmt.
Allerdings finden sich Grenzen in den Vorschriften der ASch0, die das Anbringen von kommerzieller oder politischer Werbung in Schulen einschränken (§ 48 Abs. 3) Wenn ihr am Klassenraum größere Verschönerungen anbringen wollt, benötigt ihr die ausdrückliche Genehmigung des Schulleiters, so zum Beispiel, wenn ihr die Wände anstreichen wollt. Als Grundsatz lässt sich feststellen, dass ein vorbereitendes Gesprääch mit dem Klassenlehrer viele Schwierigkeiten von vorneherein verhindern wird, denn ihm wird ein schönerer Klassenraum ja auch zugute kommen.
Paragraphen:
ASch0 § 48 Punkt 3
Hausordnung unserer Schule
Seit 8 Wochen hat der Klassenlehrer nicht mehr über die aktuellen Probleme in der Klasse gesprochen.
Wie ist die Rechtslage ?
Grundsätzlich steht euch einmal im Monat eine SV Stunde zu, die während der allgemeinen Unterrichtszeit abgehalten werden soll. In den Klassen 5 7 ist der Klassenlehrer zur Teilnahme verpflichtet, in den übrigen Klassen sollte er nach Einladung teilnehmen. Dieses 'sollte' ist natürlich auslegungsfähig. In unserem Fallbeispiel liegt anscheinend ein besonderer Bedarf vor, also muss der Klassenlehrer versuchen, die Stunde zu besuchen. Allerdings sei darauf hingewiesen, dass Ihr die Stunde selbst organisieren müsst, und dass der Klassenlehrer nur als Gast auftritt. In euren SV Stunden sollen nicht nur die Probleme der Klasse beredet werden, sondern die Angelegenheiten der SV der gesamten Schule. Zum Beispiel sollte der Klassensprecher über die Beschlüsse im Schülerrat referieren und die Beteiligung der Schüler an wichtigen Entscheidungen, ermöglichen.
Paragraphen:
SV Erlass vom 22.11.1979 Punkt 5
Die Hausaufgaben in Mathe sind viel zu viel! Da sitzen wir jeden Tag zwei Stunden dran!
Wie ist die Rechtslage?
Für die Zeit, die Hausaufgaben maximal dauern dürfen, gibt es einen Erlass des Kultusministers, in dem die Dauer nach Jahrgängen geordnet ist. Die jeweils aktuellen Zeiten könnt ihr bei eurem Direktor oder in der Schulrechts-Sammlung erfahren. Zur Zeit gilt: Alle Hausaufgaben zusammen dürfen pro Tag höchstens dauern:
Klasse 5 6: 90 min Klasse 7 10: 120 min.
Paragraphen:
Hausaufgabenerlass vom 2.3.1974
Schulmitwirkungsgesetz vom 13.12.1977 § 11 Punkt 6.1
Der Lehrer geht aus der Klasse "Der Klassensprecher sorgt für Ruhe!"
Wie ist die Rechtslage ?
Es ist nicht die Aufgabe des Klassensprechers, in der Klasse nach Fortgang des Lehrers fü Ruhe zu sorgen. Seine grundsätzliche Aufgabe ist es, die Schüler in der SV zu vertreten. Was das im Einzelfall bedeutet, steht im ????. Die Aufsichtspflicht darf laut Asch0 in der Regel nicht an Schüler unter 18 delegiert werden.
Paragraphen:
ASch0 § 12
Axel hat seine Hausaufgaben nicht gemacht und schreibt von Anja ab.
Wie ist die Rechtslage ?
Zwei Fälle sind zu unterscheiden. Wenn die Hausaufgaben mutwillig nicht angefertigt wurden, ohne dass zwingende Gründe dafür vorlagen, ist es als Leistungsverweigerung anzusehen. Das Abschreiben von Hausaufgaben wird nicht als eigene Leistung gewertet. Wenn aber die Hausaufgaben nicht zuläässig waren (Fallbeispiel 3), oder wenn sie nicht erledigt werden konnten, weil der Stoff nicht durchgenommen wurde, dann liegt keine Leistungsverweigerung vor.
Paragraphen:
Hausaufgabenerlass vom 2.3.1974 Punkt
"Wir wollen endlich wieder einen Wandertag" "Kommt gar nicht in Frage, ihr hattet in diesem Jahr schon zwei!"
Wie ist die Rechtslage?
Die Schulkonferenz beschließt nach Beteiligung der Klassen und Jahrgangsstufen-Pflegschaft und des Schülerrates über einen Rahmenplan, der für das nächste Kalenderjahr vorgesehenen Schulwanderungen, wobei die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel beachtet werden müssen.
Paragraphen:
Schulfahrten Erlass vom 18.7.74 Punkt 2.2.1 (Neufassung vom 23.7.1980)
Da es bei einigen Lehrern ständig Rabatz gibt, wird eine Klassenkonferenz einberufen.
Wie ist die Rechtslage ?
Es ist rechtens, eine Klassenkonferenz einzuberufen. Allerdings erscheint es sinnvoll, zusätzlich eine Klassenpflegschaftssitzung einzuberufen, die bei Erziehungsproblemen eingreifen sollte. Zum Beispiel könnten auch Eltern zeitweilig am' Unterricht teilnehmen, um die Ursachen zu klären., Kollektivbestrafungen (das bedeutet Strafen für die Gesamtklasse oder Gruppen sind ausdrücklich nicht erlaubt.
Paragraphen:
Schulmitwirkungsgesetz vom 13.12.1977 § 11 Punkt 6.6
ASch0 § 13 Punkt 3
ASch0 § 15 Punkt 2
Zu Beginn der Pause sollen die Fenster geöffnet werden.
Wie ist die Rechtslage?
Das Fenster öffnen wird durch die Hausordnung an eurer Schule geregelt. Allerdings erscheint es logisch, dass nach den Stunden die Räume gelüftet werden, denn wer möchte schon im eigenen Mief ersticken ?
Paragraphen:
Schulverwaltungsgesetz § 26 Punkt 4
Hausordnung
Mareo hat Pech gehabt. Die Arbeit ist mit "5" zensiert. Er guckt sich den Salat an. Er wundert sich über die Rotstiftkommentare. "Aber aus den Korrekturen kann man gar nicht entnehmen, warum das eine 5 ist!"
Wie ist die Rechtslage ?
Die Notenbewertung muss aus den Arbeitskorrekturen hervorgehen und vergleichbar sein.
Paragraphen:
Richtlinien der einzelnen Fächer
Es ist heiß im Klassenraum. "Wir wollen hitzefrei."
Wie ist die Rechtslage ?
Hitzefrei wird nur gegeben, wenn das Lern und Aufhahmevermögen beeinträchtigt wird. Es entscheidet der Schulleiter möglichst nach Anhörung des Lehrerrates und des Schülersprechers. Es gibt keine eindeutige Temperatur Festlegung, man muss im Einzelfall entscheiden. Für die Sekundarstufe II gibt es kein hitzefrei, nur eine Unterrichtsbefreiung bei Gefahr von gesundheitlichen Schäden. Allerdings sollten Klassenarbeiten bei starker Hitze verlegt werden.
Paragraphen:
Hitzefrei Erlass von 22.5.1975
Das Geld für den nächsten Klassenausflug soll eingesammelt werden.
Wie ist die Rechtslage ?
a) Wer das Geld einsammelt soll zwischen Klasse und Klassenlehrer in der SV Stunde gelöst werden.
b) Planung und Kosten einer mehrtägigen Schulwanderung oder Schulfahrt, sollen rechtzeitig in einer Klassen oder Jahrgangsstufen Pflegschaftssitzung besprochen werden. Dabei soll auch die Höhe des Taschengeldes der Schüler erörtert werden. Die Schulkonferenz beschließt einen Rahmenplan für die Fahrten des nächsten Kalenderjahres. An diesem Rahmenbeschluss sind die Klassen oder Jahrgangsstufen Pflegschaft und der Schülerrat zu beteiligen.
Paragraphen:
Schulfahrten Erlass vom 18.7.1974 Punkte 2.1 und 2.14
"Herr XY streichelt mir ständig über die Haare. Widerlich ! Das soll der gefälligst lassen."
Wie ist die Rechtslage ?
Das ist natürlich nicht erlaubt. Wehrt Euch am besten sofort. Falls das nicht geht, sprecht mit dem Klassensprecher oder der Schulleitung.
Gesetze:
Beamtenrecht
Strafgesetzbuch "Umgang mit Abhängigen"
Das neue Kurshalbjahr hat angefangen. Der Kurs 12.2 Geschichte hat die erste Stunde. Der Kurssprecher soll gewählt werden. "Der Kurssprecher hat nur die Aufgabe, die Tafel zu putzen und Kreide zu holen."
Wie ist die Rechtslage ?
Das ist Quatsch! Der Kurssprecher hat zwar keine offizielle Funktion, aber er sollte die Interessen des Kurses gegenüber den Fachlehrern vertreten, aber nicht von ihnen für Zusatzarbeiten herangezogen werden.
Paragraphen:
SV Erlass vom 22.11.79 Punkt 3.3.2 (3.3.1)
Toni schmeißt die Kreide, Vroni zertritt sie. Andere Mitschüler schimpfen.
Wie ist die Rechtslage
a) Für die Reinigung normal verschmutzter Klassenräume sorgt Reinigungspersonal.
b) Für solche Fälle wie hier sollte das Verursacherprinzip gelten: Toni und Vroni sollten sich Dreckschuppe und Handfeger besorgen und den Dreck entsorgen (beseitigen).
c) In diesem Sinne sollte die Gesamtklasse Einfluss nehmen.
d) Kommt das häufig vor, sollte es Thema in der SV Stunde, evtl. in der Klassenpflegschaftssitzung oder Klassenkonferenz werden.
Paragraphen:
Schulmitwirkungsgesetz vom 13.12.1977 § 11 Punkt 6.6, § 9 Punkt 3
Hausordnung
"Bei der letzten Schülerratssitzung war Nix los'. An unserer Schule sind eben alle Schüler voll zufrieden. Und stink bequem."
Wie ist die Rechtslage ?
Das wäre das Neueste, das an unserer Schule alles wunderbar ist! Wer das sagt, der geht vermutlich in die Schülerratssitzung, um sich "was bieten zu lassen". So ist die Sitzung aber nicht gedacht. In der Schülerratssitzung soll im wesentlichen besprochen werden, was die Klassen bzw. Jahrgangsstufensprecher einbringen. Bildet am besten von einer Sitzung zur nächsten eine Gruppe (u. a. mit dem Schülersprecher), die die Sitzung 'interessant' vorbereitet. Informiere du als Klassen bzw. Jahrgangsstufensprecher die Gruppe vor der Sitzung, was Ihr in Eurer SV Stunde besprochen habt und ob das für den Schülerrat interessant ist. Ihr könntet auch pro Sitzung einige dieser AschO Beispiele besprechen. Motto: "Wenn Ihr Schiß habt vor der Freiheit, dann bleibt in eurem Stinkstall und Last Euch verwursten."(F.K.Waechter).
Paragraphen:
Schulmitwirkungsgesetz vom 13.12.1977 § 12 SV Erlass vom 22.11.1979 Punkt 3.4
In der ersten Stunde wurde eine Französischarbeit geschrieben. In der dritten Stunde will der Physiklehrer einen Test schreiben.
Wie ist die Rechtslage ?
a) An einem Tag darf nur eine Klassenarbeit geschrieben werden.
b) In einer Woche sollen nicht mehr als zwei Arbeiten geschrieben werden.
c) Tests dürfen eigentlich immer geschrieben werden. Aber in dem Fall oben sollte der Physiklehrer möglichst auf den Test verzichten. Besprecht das mit ihm.
Paragraphen:
Asch0 § 22 Punkt 1
"Ständig machen die 'Großen' unsere Wandzeitungen kaputt! Die Plakate werden demoliert', und immer wieder werden die Blumen umgeworfen."
Wie ist die Rechtslage?
Das Problem sollte der Klassensprecher auf der nächsten Schülerratssitzung ansprechen. In Zusammenarbeit mit dem eigenen Klassenlehrer oder mit dem der 'Großen' sollte Einfluss auf die 'Großen' genommen werden.
Paragraphen:
SV Erlass vom 22.11.1979 Punkt 3.4.1
"5 Leute hier haben wieder keine Hausaufgaben! , Los, Klassensprecher, was sagst Du dazu?"
Wie ist die Rechtslage?
a) Waren die Hausaufgaben zu schwierig (für die 5 Schüler), dann muss der Lehrer sie noch einmal erklären. Er sollte nach Möglichkeit auch verschieden schwierige Aufgaben für verschiedene Schüler stellen.
b) Waren die Schüler nur zu faul o.ä., dann ist das jedenfalls nicht Sache des Klassensprechers.
c) Beschweren sich Lehrer allgemein über die Arbeitshaltung der Schüler, so kann das in der SV Stunde zur Sprache gebracht werden.
Paragraphen:
Runderlass des Kultusministers vom 2.3.1974 Punkt 2.3
Runderlass des Kultusministers vom 22.11.1979 Punkt 3.3.1
ASch0 § 23
"Der Tafeldienst funktioniert wieder nicht! Los, Klassensprecher, Tafel wischen.
Wie ist die Rechtslage ?
a) Das ist nicht Aufgabe des Klassensprechers / Kurssprechers.
b) Wenn ein Tafeldienst vereinbart ist, aber nicht funktioniert, dann sind erst mal die für den jeweiligen Tag eingeteilten Schüler verantwortlich zu machen.
c) Tritt das häufiger auf, sollte der Klassensprecher dieses in der SV Stunde zum Thema machen.'
Paragraphen:
SV Erlass vom 22.11.1979 Punkt 3.3.1
Der Klassenlehrer: "Der nächste Ausflug ist am ...., wir fahren nach ...., da machen wir 1.) ..., 2.) ..., 3.) ...; dann geht's nach Hause."
Wie ist die Rechtslage ?
So geht das nicht. Der Klassenlehrer darf nicht alles allein festlegen. An der Planung und Vorbereitung eines, Ausfluges sollen die Schüler so weit wie möglich beteiligt werden. In Eurer nächsten SV Stunde solltet Ihr mit eurem Lehrer darüber sprechen und ihn höflich auf die entsprechenden Bestimmungen hinweisen.
Paragraphen:
Schulfahrtenerlass vom 18.7.1974 (Neufassung vom 23.7.1980 Punkt 2.1.15)
"Der Sozialkunde-Unterricht ist stinköde. Der Lehrer quatscht in einer Tour und keiner versteht was."
Wie ist die Rechtslage?
Der Klassensprecher sollte als Vertreter der Klasse das Problem im Unterricht ansprechen. Bringt das nichts, sollte in einer SV Stunde das Problem beraten werden, zu welcher der, Lehrer evtl. eingeladen werden kann. Auch die Elternpflegschaft der Klasse kann ihn zu einem Treffen einladen, um das Problem zu diskutieren. Allgemein gilt: " Die Lehrer unterrichten und erziehen die Schüler in Freiheit und Verantwortung [ ... ]. Konferenzbeschlüsse dürfen die Freiheit der Lehrer bei der Gestaltung des Unterrichts und der Erziehung nicht unzumutbar einschränken."
Paragraphen:
Schulmitwirkungsgesetz vom 13.12.1977 § 3 Punkt 2 und § 11 Punkt 6 SV Erlass Punkt 5
Lehrer: "Heute wart Ihr mir zu laut. Deshalb als HA: Mathebuch S.23 Nr. 9 20, bis morgen!"
Wie ist die Rechtslage ?
Hausaufgaben als Disziplinierungsmaßnahme sind ausdrücklich verboten. Ihr solltet Euren Lehrer darauf hinweisen und im Konfliktfall den Schulleiter verstäändigen.
Paragraphen:
Hausaufgabenerlass vom 2.3.1974 Punkt 1.4 und 3.3
Lehrer: "Die nächste Stunde fällt ' aus. Arbeitet dafür zusätzlich im Geschichtsbuch die Seiten 27 und 34 durch."
Wie ist die Rechtslage ?
Hausaufgaben als Ersatz für ausfallenden oder fehlenden Unterricht sind nicht zulässig. Sie müssen also nicht gemacht werden. Allerdings solltet Ihr den Lehrer vorher über diese Bestimmungen informieren oder den Schulleiter verständigen.
Paragraphen:
Hausaufgabenerlass vom 2.3.1974 Punkt 1.4
Kaum einer konnte die Hausaufgaben. Der Lehrer notiert sich die Schüler.
Wie ist die Rechtslage ?
Hausaufgaben müssen von den Schülern ohne fremde Hilfe in angemessener Zeit gelöst werden können. Der Lehrer muss den Ursachen nachgehen, das bedeutet, dass er den Schülern die Möglichkeit zur Rechtfertigung geben muss. Wenn die Hausaufgaben aus den genannten Gründen nicht erledigt werden konnten, dürfen daraus für die Schüler keine negativen Folgen hervorgehen. Man sollte es künftig dem Lehrer vorher mitteilen, wenn die HA als unlösbar angesehen werden.
Paragraphen:
Hausaufgabenerlass vom 2.3.1974 Punkt 2.2.1 und 3.3
Der Lehrer kommt rein und sagt völlig überraschend: "Arbeitshefte raus, Klassenarbeit!"
Wie ist die Rechtslage ?
Die Arbeiten sollen in der Regel vorher angekündigt werden. Der Lehrer müsste also Gründe (akzeptable !) angeben, wenn er von der Regel abweicht. Wird die Ausnahme zur Regel, müsste das mit dem Lehrer in der SV Stunde, mit dem Klassenlehrer oder mit den Eltern in der Pflegschaftssitzung besprochen werden.
Paragraphen:
ASch0 § 22 Punkt 1