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Broschüre: Die Sekundarstufe I in NRW

 

Fragen und Antworten zu Schülerfahrtkosten

 

 

 

Checkliste zum Aufnahmeantrag für die 5 am GYMNASIUM NOTTULN

Was muss ich tun? 
Zum Anmeldeantrag sind das letzte Zeugnis (in der Regel 1. Halbjahr der Klasse 4), das Gutachten mit der Empfehlung der Grundschule sowie der von der Grundschule ausgehändigte Anmeldeschein vorzulegen. Legen Sie uns bitte das Familienstammbuch bzw. die Geburtsurkunde vor. Füllen Sie den Anmeldebogen soweit möglich aus.Teilen Sie uns bitte eventuell vorliegende, gesundheitliche Beeinträchtigungen Ihres Kindes mit, die für den Schulbesuch Bedeutung haben können. Auch wenn Ihr Kind nicht die uneingeschränkte Empfehlung für den Besuch des Gymnasiums besitzt, kann es unter gesetzlich geregelten Umständen dennoch aufgenommen werden. In diesem Fall führen wir pflichtgemäß mit Ihnen zur Absicherung Ihrer Entscheidung ein Beratungsgespräch. 

Was sollte ich wissen?
Ein Anspruch auf Erstattung der Schülerfahrtkosten besteht grundsätzlich nur dann, wenn die Entfernung vom Wohnort zur nächstgelegenen, öffentlichen Schule der gewünschten Schulform die gesetzlich festgelegten Entfernungsgrenzen (Schülerfahrkostenverordnung: 3,5 km zumutbarer Fußweg zwischen Wohnhaus und nächstgelegener Schule) übersteigt. Der Besuch einer anderen als der nächstgelegenen, öffentlichen Schule rechtfertigt keinen zusätzlichen Erstattungsanspruch. Sofern das Gymnasium Nottuln für Ihr Kind die nächstgelegene Schule dieser Schulform ist (dies gilt z.B. für die Nachbargemeinden Havixbeck und Billerbeck), bedarf es keiner förmlichen Aufnahmebestätigung. In allen anderen Fällen wird der Anmeldeantrag grundsätzlich unter Vorbehalt entgegen genommen. 

Checkliste zum Aufnahmeantrag für die 10 am GYMNASIUM NOTTULN

Was muss ich tun?
Dem Aufnahmeantrag ist das letzte Zeugnis (in der Regel 1. Halbjahr Klasse 9/10) beizufügen. Wir fertigen für unsere Akten eine Kopie dieses Dokumentes. Zur endgültigen Anmeldung ist das Zeugnis mit Qualifikationsvermerk (Nachweis der Qualifikation zum Besuch der gymnasialen Oberstufe) nachzureichen. Legen Sie bitte das Familienstammbuch bzw. die Geburtsurkunde vor. Füllen Sie den Aufnahmeantrag soweit möglich aus.Teilen Sie uns bitte eventuell vorliegende, gesundheitliche Beeinträchtigungen mit, die für den Schulbesuch Bedeutung haben können.Wenn noch ein Anmeldeantrag für eine weitere Schule beabsichtigt oder bereits erfolgt ist, teilen Sie uns dies bitte mit. Diese Information hat keinen Einfluss auf das Aufnahmeverfahren, sie dient lediglich der statistischen Erfassung der SchülerInnenströme im Einzugsbereich der Schule. 

Was sollte ich wissen? 
Ein Anspruch auf Erstattung der Schülerfahrtkosten besteht grundsätzlich nur dann, wenn die Entfernung vom Wohnort zur nächstgelegenen, öffentlichen Schule der gewünschten Schulform die gesetzlich festgelegten Entfernungsgrenzen (Schülerfahrkostenverordnung: 5 km zumutbarer Fußweg zwischen Wohnhaus und nächstgelegener Schule) übersteigt. Der Besuch einer anderen als der nächstgelegenen, öffentlichen Schule rechtfertigt keinen zusätzlichen Erstattungsanspruch. Sofern das Gymnasium Nottuln für Ihr Kind die nächstgelegene Schule dieser Schulform ist, bedarf es keiner förmlichen Aufnahmebestätigung. In allen anderen Fällen wird der Anmeldeantrag grundsätzlich unter Vorbehalt entgegen genommen.

Übernahme von Schülerbeförderungskosten für auswärtige Schülerinnen und Schüler
Unter bestimmten Voraussetzungen sind nach der geltenden Schülerfahrkostenverordnung die Beförderungskosten von der Wohnung zur nächstgelegenen Schule zu übernehmen. Maßgebend ist hierbei die Schule der gewählten Schulform, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann. Für Schüler aus den Nachbargemeinden Billerbeck und Havixbeck ist das Gymnasium Nottuln die nächstgelegene Schule dieser Schulform.Für die Schüler aus den übrigen Nachbargemeinden (z.B. Coesfeld) gelten jeweils andere Gymnasien als die Nächstgelegenen im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung. Eine Aufnahme ist daher nur in besonders begründeten Ausnahmefällen möglich und auch dann nur mit der Maßgabe, dass nur die notwendigen Schülerfahrkosten zur nächstgelegenen Schule der gewählten Schulform übernommen werden können. Die darüber hinaus anfallenden Kosten sind selbst zu tragen.